Satzung des Schachklubs Stolzenau
§ 1 Name und Sitz
- Der Schachklub Stolzenau hat seinen Sitz in Stolzenau und ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Stolzenau eingetragen.
- Der Verein ist Mitglied im Schachbezirk Hannover e. V.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Der Verein hat den Zweck, den Schachsport in Stolzenau und Umgebung zu
fördern. Dies geschieht durch
a) Wettkämpfe innerhalb des Vereins;
b) Beteiligung an Schachturnieren und Mannschaftskämpfen des
Schachbezirkes Hannover e. V.;
c) Ausrichtung von Veranstaltungen und Turnieren zur Werbung für den
Schachsport und zur Förderung des Vereinslebens.
- Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
§ 3 Mitgliedschaft und Beitritt
- Jeder der den Schachsport betreiben oder unterstützen will, kann
Mitglied des Schachklubs werden.
- Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Schachklub Stolzenau erlischt durch Austritt,
Ausschluß oder Tod.
- Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit dreimonatiger
Kündigungsfrist erfolgen.
- Der Ausschluß aus dem Verein hat sofortige Wirkung. Man kann
ausgeschlossen werden,
a) wenn man mit der Zahlung des Beitrages mehr als drei Monate im
Rückstand ist;
b) wenn man sich vereinsschädigend verhält.
- Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Gegen diesen Beschluß kann vom Betroffenen oder einem anderen Mitglied
innerhalb von 14 Tagen Widerspruch erhoben werden. In diesem Fall
entscheidet die sofort einberufene außerordentliche
Mitgliederversammlung.
§ 5 Beiträge und Verwendung der Mittel
- Zur organisatorischen und materiellen Gewährleistung der Ziele des
Vereins im Sinne von § 2, müssen Beiträge entrichtet werden. Diese
und alle anderen zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ebenso darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Höhe der Beiträge und die Zahlungsweise werden von der
Hauptversammlung festgelegt.
§ 6 Hauptversammlung
Die Hauptversammlung wird alljährlich möglichst in
den ersten drei Monaten des Jahres einberufen. Dies geschieht durch
schriftlichen Aushang im Verein, spätestens 14 Tage vorher durch den 1.
Vorsitzenden.
Der Hauptversammlung fallen folgende Funktionen zu:
- Anhörung der Jahresberichte der Vorstandsmitglieder
- Bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Kassenwarts
- Bei ordnungsgemäßer Amtsführung die Entlastung der übrigen
Vorstandsmitglieder.
- Wahl des Vorstandes, der für die Dauer eines Jahres gewählt wird.
- Festlegung und Änderung der Satzung.
- Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
- Wahl von zwei Kassenprüfern.
- Wahl von Funktionsträgern außerhalb des Vorstandes (z. B.
Materialwart, Bücherwart usw.)
- Meinungs- und Gedankenaustausch über den Spielbetrieb und das
Vereinsleben.
Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das
vom 1. Vorsitzenden unterschrieben werden muß.
§ 7 Beschlußfassung
- Alle anwesenden Mitglieder sind stimmberechtigt.
- Abgestimmt bzw. gewählt wird durch Handheben
- Auf Verlangen der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten ist mit
Stimmzetteln über Angelegenheiten geheim abzustimmen.
- Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Stimmberechtigten (einfache Mehrheit) gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist
der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden
nicht gewertet.
- Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt und zwar zuerst der 1.
Vorsitzende. Gewählt ist man nur mit der absoluten Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten. Falls erforderlich, sind Stichwahlen
durchzuführen.
- Über Personen wird schriftlich abgestimmt.
- Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der
anwesenden Stimmberechtigten.
- Mißtrauensanträge bedürfen einer Zweidrittelmehrheit aller möglicher
Stimmen.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Wenn mindestens 10 % der Mitglieder mit schriftlicher Begründung es fordern,
ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb vom 14 Tagen eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 9 Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand besteht aus dem
A) 1. Vorsitzenden
B) Spielleiter,
C) Kassenwart,
D) Jugendwart,
E) Pressewart.
Von den von B bis D genannten Vorstandsmitgliedern wählt die
Hauptversammlung den 2. Vorsitzenden.
- Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie sind
alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der 1.
Vorsitzende den Verein, im Falle seiner Verhinderung ist der 2.
Vorsitzende sein Stellvertreter.
- Der Vorstand hat die Aufgabe, die Ziele des Vereins im Sinne des § 2 zu
verwirklichen. In allen den Verein betreffenden Fragen, soweit sie nicht
in der Satzung geregelt sind, entscheidet der Vorstand.
- Der 1. Vorsitzende leitet die Vorstands-, Haupt- und außerordentlichen
Mitgliederversammlungen. Er vertritt den Verein nach außen und
koordiniert die Vorstandsarbeit. Er ist dazu berechtigt, zu jeder Zeit
jedes Vorstandsmitglied Rechenschaft über seine Tätigkeiten ablegen zu
lassen. Er hat Einsicht in alle Unterlagen des Vereins.
- Der Kassenwart verwaltet die Finanzen des Vereins. Er berichtet der
Hauptversammlung und erstellt hierzu einen Etat.
- Der Spielleiter ist verantwortlich für die Organisation der Turniere
innerhalb des Vereins. Er sollte ferner den Klub in Fragen des
Mannschaftsspielbetriebes im Bezirk Hannover leiten.
- Der Pressewart übernimmt die Aufgabe, den Verein in der Öffentlichkeit
darzustellen, über Ereignisse im Verein zu berichten und für den
Verein zu werden. Er fertigt über Haupt- und außerordentliche
Mitgliederversammlungen ein Protokoll an.
- Der Jugendwart betreut die Jugendlichen des Vereins, fördert ihr
Interesse für den Schachsport und organisiert ihre Teilnahme an
Jugendturnieren.
- Beim Ausscheiden eines Vereinsmitgliedes zwischen zwei
Hauptversammlungen kann der Vorstand des vakanten Posten kommissarisch
besetzen.
$ 10 Kassenprüfung
- Die Hauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die berechtigt und
verpflichtet sind, die Kassenprüfung und die Kasse zu prüfen und der
Hauptversammlung zu berichten.
- Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und nicht zwei
Jahre hintereinander gewählt werden.
§ 11 Vereinsauflösung und Vermögensverwendung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, in der
mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
- Ist der Einladung weniger als die Hälfte der Mitglieder gefolgt, so ist
ein zweites mal innerhalb von 14 Tagen einzuladen. Diese Versammlung ist
in jedem Falle beschlußfähig.
- Zum Auflösungsbeschluß ist eine dreiviertel Mehrheit der Anwesenden
erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird
nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten das restliche evtl. vorhandene
Vermögen der steuerrechtlich als gemeinnützig anerkannten Institution
"SOS-Kinderdorf e. V." übergeben.
Diese Satzung wurde Beschlossen von der Hauptversammlung des Schachklubs
Stolzenau am 03.02.1987, verändert von der außerordentlichen
Mitgliederversammlung am 31.03.1987 und geändert in die jetzige Fassung von der
Jahreshauptversammlung am 14.01.1997.
Quelle: Gedruckte Satzung, Entworfen von Manfred
Schmidt, Drakenburg 20.01.1997