Satzung des Schachklubs Stolzenau

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Schachklub Stolzenau hat seinen Sitz in Stolzenau und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stolzenau eingetragen.
  2. Der Verein ist Mitglied im Schachbezirk Hannover e. V.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein hat den Zweck, den Schachsport in Stolzenau und Umgebung zu fördern. Dies geschieht durch

    a) Wettkämpfe innerhalb des Vereins;
    b) Beteiligung an Schachturnieren und Mannschaftskämpfen des Schachbezirkes Hannover e. V.;
    c) Ausrichtung von Veranstaltungen und Turnieren zur Werbung für den Schachsport und zur Förderung des Vereinslebens.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 3 Mitgliedschaft und Beitritt

  1. Jeder der den Schachsport betreiben oder unterstützen will, kann Mitglied des Schachklubs werden.
  2. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Schachklub Stolzenau erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
  2. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist erfolgen.
  3. Der Ausschluß aus dem Verein hat sofortige Wirkung. Man kann ausgeschlossen werden,

    a) wenn man mit der Zahlung des Beitrages mehr als drei Monate im Rückstand ist;
    b) wenn man sich vereinsschädigend verhält.

  4. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen diesen Beschluß kann vom Betroffenen oder einem anderen Mitglied innerhalb von 14 Tagen Widerspruch erhoben werden. In diesem Fall entscheidet die sofort einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung.

§ 5 Beiträge und Verwendung der Mittel

  1. Zur organisatorischen und materiellen Gewährleistung der Ziele des Vereins im Sinne von § 2, müssen Beiträge entrichtet werden. Diese und alle anderen zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ebenso darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Die Höhe der Beiträge und die Zahlungsweise werden von der Hauptversammlung festgelegt.

§ 6 Hauptversammlung

Die Hauptversammlung wird alljährlich möglichst in den ersten drei Monaten des Jahres einberufen. Dies geschieht durch schriftlichen Aushang im Verein, spätestens 14 Tage vorher durch den 1. Vorsitzenden.

Der Hauptversammlung fallen folgende Funktionen zu:

  1. Anhörung der Jahresberichte der Vorstandsmitglieder
  2. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Kassenwarts
  3. Bei ordnungsgemäßer Amtsführung die Entlastung der übrigen Vorstandsmitglieder.
  4. Wahl des Vorstandes, der für die Dauer eines Jahres gewählt wird.
  5. Festlegung und Änderung der Satzung.
  6. Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
  7. Wahl von zwei Kassenprüfern.
  8. Wahl von Funktionsträgern außerhalb des Vorstandes (z. B. Materialwart, Bücherwart usw.)
  9. Meinungs- und Gedankenaustausch über den Spielbetrieb und das Vereinsleben.

Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden unterschrieben werden muß.

§ 7 Beschlußfassung

  1. Alle anwesenden Mitglieder sind stimmberechtigt.
  2. Abgestimmt bzw. gewählt wird durch Handheben
  3. Auf Verlangen der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten ist mit Stimmzetteln über Angelegenheiten geheim abzustimmen.
  4. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten (einfache Mehrheit) gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gewertet.
  5. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt und zwar zuerst der 1. Vorsitzende. Gewählt ist man nur mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Falls erforderlich, sind Stichwahlen durchzuführen.
  6. Über Personen wird schriftlich abgestimmt.
  7. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten.
  8. Mißtrauensanträge bedürfen einer Zweidrittelmehrheit aller möglicher Stimmen.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Wenn mindestens 10 % der Mitglieder mit schriftlicher Begründung es fordern, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb vom 14 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 9 Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand besteht aus dem
A) 1. Vorsitzenden
B) Spielleiter,
C) Kassenwart,
D) Jugendwart,
E) Pressewart.

Von den von B bis D genannten Vorstandsmitgliedern wählt die Hauptversammlung den 2. Vorsitzenden.
  1. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie sind alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der 1. Vorsitzende den Verein, im Falle seiner Verhinderung ist der 2. Vorsitzende sein Stellvertreter.
  2. Der Vorstand hat die Aufgabe, die Ziele des Vereins im Sinne des § 2 zu verwirklichen. In allen den Verein betreffenden Fragen, soweit sie nicht in der Satzung geregelt sind, entscheidet der Vorstand.
  3. Der 1. Vorsitzende leitet die Vorstands-, Haupt- und außerordentlichen Mitgliederversammlungen. Er vertritt den Verein nach außen und koordiniert die Vorstandsarbeit. Er ist dazu berechtigt, zu jeder Zeit jedes Vorstandsmitglied Rechenschaft über seine Tätigkeiten ablegen zu lassen. Er hat Einsicht in alle Unterlagen des Vereins.
  4. Der Kassenwart verwaltet die Finanzen des Vereins. Er berichtet der Hauptversammlung und erstellt hierzu einen Etat.
  5. Der Spielleiter ist verantwortlich für die Organisation der Turniere innerhalb des Vereins. Er sollte ferner den Klub in Fragen des Mannschaftsspielbetriebes im Bezirk Hannover leiten.
  6. Der Pressewart übernimmt die Aufgabe, den Verein in der Öffentlichkeit darzustellen, über Ereignisse im Verein zu berichten und für den Verein zu werden. Er fertigt über Haupt- und außerordentliche Mitgliederversammlungen ein Protokoll an.
  7. Der Jugendwart betreut die Jugendlichen des Vereins, fördert ihr Interesse für den Schachsport und organisiert ihre Teilnahme an Jugendturnieren.
  8. Beim Ausscheiden eines Vereinsmitgliedes zwischen zwei Hauptversammlungen kann der Vorstand des vakanten Posten kommissarisch besetzen.

$ 10 Kassenprüfung

  1. Die Hauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die berechtigt und verpflichtet sind, die Kassenprüfung und die Kasse zu prüfen und der Hauptversammlung zu berichten.
  2. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und nicht zwei Jahre hintereinander gewählt werden.

§ 11 Vereinsauflösung und Vermögensverwendung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, in der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  2. Ist der Einladung weniger als die Hälfte der Mitglieder gefolgt, so ist ein zweites mal innerhalb von 14 Tagen einzuladen. Diese Versammlung ist in jedem Falle beschlußfähig.
  3. Zum Auflösungsbeschluß ist eine dreiviertel Mehrheit der Anwesenden erforderlich.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten das restliche evtl. vorhandene Vermögen der steuerrechtlich als gemeinnützig anerkannten Institution "SOS-Kinderdorf e. V." übergeben.

Diese Satzung wurde Beschlossen von der Hauptversammlung des Schachklubs Stolzenau am 03.02.1987, verändert von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 31.03.1987 und geändert in die jetzige Fassung von der Jahreshauptversammlung am 14.01.1997.

Quelle: Gedruckte Satzung, Entworfen von Manfred Schmidt, Drakenburg 20.01.1997